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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2001 – 2 ARs 335/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zossen zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der Antrag ist zulässig (KK-Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 12 Rdn. 10).

Er ist jedoch unbegründet. Die Übertragung einer Strafsache nach § 12 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe die Übertragung gebieten (Pfeiffer aaO Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 12 Rdn. 12; BGH, wistra 1998, 307). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in Betracht kommenden Zeugen wohnen nicht im Bezirk des Amtsgerichts Zossen, sondern ganz überwiegend in Berlin oder sind dort beruflich tätig. Das Amtsgericht Tiergarten ist überdies bereits seit dem Jahr 2000 mit der Sache befaßt und hat gegen die Mitangeklagten am 22. Oktober 2001 verhandelt und diese abgeurteilt. Demgegenüber ist der Wohnort der Angeklagten im Bezirk des Amtsgerichts Zossen nicht sehr weit von dem Gerichtsort in Berlin-Tiergarten entfernt, so daß es bei der grundsätzlich durch § 12 Abs. 1 StPO vorgegebenen Zuständigkeit verbleiben muß."

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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