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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.09.2006 – 2 ARs 332/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 - 942 AR 172/04 -, mit dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Randnummer 2

„Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. September 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO weiterhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird (Senatsbeschluss vom 15. August 2001 – 2 ARs 169/01; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 29). Das Amtsgericht Frankfurt am Main war deshalb nicht zur Rückübertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek befugt.“

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2003 – 2 ARs 288/03 – an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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