Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.09.2013 – 2 ARs 327/13
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Bremerhaven
übertragen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Königs Wusterhausen (OLG-Bezirk Brandenburg) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Bremerhaven (OLG-Bezirk Bremen) berufen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben: Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat mit Beschluss vom 26. März 2009 die Anklage vom 27. Dezember 2007 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Bd. I Bl. 213). Das Amtsgericht Bremerhaven war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig (Anklageschrift Bd. I Bl. 195). Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund vor (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 12 Rn. 5 mwN). Denn die ärztlich festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten (Bd. III Bl. 730) lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch mehrere Zeugen im Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven wohnhaft sind.
Zitierte Vorschriften
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