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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 – 2 ARs 320/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Quedlinburg

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26. Juni 2009 angeführten Gründen sachgerecht. Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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