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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 ARs 316/16

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es insoweit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.

Zitierte Vorschriften

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