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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2004 – 2 ARs 312/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Halle-Saalkreis übertragen.

Gründe

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Halle-Saalkreis ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vorliegenden Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts Halle vom 13. Juli 2004 und dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Halle vom 1. Juli 2003 angesichts des beim Angeklagten vorliegenden Krankheitsbildes zu erwarten ist, daß er auch im Falle der Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, die Bahnfahrt von Halle nach Horb zu bewältigen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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