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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.06.2006 – 2 ARs 301/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Neustrelitz an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg ist rechtsfehlerfrei, da der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von U. nach Hamburg verlegt hat. Dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.).

Randnummer 2

Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vorgeworfene Taten in Hamburg begangen haben soll.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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