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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 – 2 ARs 300/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Für die Untersuchung und Entscheidung über das Auslieferungsersuchen sind gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

Randnummer 2

Nach gegenwärtigen Erkenntnissen wurde der Verfolgte am 8. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Stellung eines Asylfolgeantrags erkennungsdienstlich behandelt und soll sich in einer Aufnahmeeinrichtung in E.

und damit im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufhalten. Dabei handelt es sich um den Ort seiner ersten Ermittlung im Sinne des § 14 Abs. 1 IRG.

Randnummer 3

Demgegenüber besteht keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart als Ort der ersten Ermittlung. So hat zwar die dortige Generalstaatsanwaltschaft aufgrund von Vermutungen der polnischen Behörden Nachforschungen zum Aufenthalt des Verfolgten in ihrem Bezirk sowie im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe getätigt. Tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass sich der Verfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt in einem der Bezirke aufgehalten hat, haben diese jedoch nicht erbracht.

Rissing-van Saan Appl Schmitt

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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