Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 2 ARs 3/23
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:160323B2ARS3.23.0
Tenor
Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz, wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 5009/22 verbunden.
Gründe
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Koblenz hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Franke | | Appl | | Krehl
| Meyberg | | Schmidt |
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