Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – 2 ARs 297/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich des Verfahrens 823 Ds 236 Js 233729/05 (Amtsgericht München) wurde der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO bereits durch Beschluss des Senats vom 30. August 2006 (2 ARs 297/06) zurückgewiesen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat in einem der vom Antragsteller angeführten Verfahren veranlasst wäre.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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