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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 ARs 29/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Leer übertragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2003 ausgeführt:

"Der Angeklagte ist wohnhaft in B., welches zum Amtsgerichtsbezirk Leer gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet (Bl. 31 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das Amtsgericht Leer örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten der Angeklagte zwar verhandlungsfähig, nicht aber reisefähig ist (Bl. 68/69 d.A.)."

Dem schließt sich der Senat an. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet (Bl. 35 d.A.), so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft unterliegt. Diese hat ohnehin eine Abgabe an das Wohnsitzgericht befürwortet (Bl. 69 R d.A.).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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