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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.10.2025 – 2 ARs 287/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:311025B2ARS287.25.0

Tenor

Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Oldenburg abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den auf seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 27. Februar 2025 ergangenen Beschluss des Landgerichts Osnabrück – 2 Qs 19/25 – vom 26. Mai 2025. Formal zuständig für die Entscheidung über das als weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist – ungeachtet der Frage nach dessen Zulässigkeit – gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht Oldenburg (KK-StPO/Feilcke, 9. Aufl., § 121 GVG Rn. 12, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2002 – 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 ff.).

Menges Grube Schmidt

Zitierte Vorschriften

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