Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.10.2025 – 2 ARs 287/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:311025B2ARS287.25.0
Tenor
Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Oldenburg abgegeben.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den auf seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 27. Februar 2025 ergangenen Beschluss des Landgerichts Osnabrück – 2 Qs 19/25 – vom 26. Mai 2025. Formal zuständig für die Entscheidung über das als weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist – ungeachtet der Frage nach dessen Zulässigkeit – gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht Oldenburg (KK-StPO/Feilcke, 9. Aufl., § 121 GVG Rn. 12, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2002 – 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 ff.).
Menges Grube Schmidt
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