Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.08.2024 – 2 ARs 285/24
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS285.24.0
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO wird abgelehnt.
Gründe
Zur Begründung verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2024 sowie den ebenfalls auf Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg ergangenen Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – 2 ARs 229/19, NStZ-RR 2019, 384, der einen nahezu identischen Sachverhalt zum Gegenstand hat.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
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