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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.08.2024 – 2 ARs 285/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS285.24.0

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2024 sowie den ebenfalls auf Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg ergangenen Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – 2 ARs 229/19, NStZ-RR 2019, 384, der einen nahezu identischen Sachverhalt zum Gegenstand hat.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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