Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – 2 ARs 285/15
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht Hamm zuständig.
Gründe
Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuerst ermittelt.
Zitierte Vorschriften
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