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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.09.2010 – 2 ARs 280/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 27. März 2009 (50 Ds 492/08) ist das

Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt

hat, endete die Zuständigkeit des Landgerichts Siegen mit der rechtskräftigen

Entscheidung vom 26. Januar 2010 über die Aussetzung des Strafrestes zur

Bewährung. Hiermit endete die Befasstheit der Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Siegen; dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte vor dieser

Entscheidung in eine Anstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Bonn verlegt wurde (vgl. Appl in KK, 6. Aufl., § 462a Rn. 23;

Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 462 Rn. 15).

Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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