Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.09.2010 – 2 ARs 280/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 27. März 2009 (50 Ds 492/08) ist das
Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn zuständig.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt
hat, endete die Zuständigkeit des Landgerichts Siegen mit der rechtskräftigen
Entscheidung vom 26. Januar 2010 über die Aussetzung des Strafrestes zur
Bewährung. Hiermit endete die Befasstheit der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Siegen; dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte vor dieser
Entscheidung in eine Anstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Bonn verlegt wurde (vgl. Appl in KK, 6. Aufl., § 462a Rn. 23;
Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 462 Rn. 15).
Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
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