Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.08.2008 – 2 ARs 267/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Landgerichts Bremen an der Ausübung des Richteramts ist nicht ersichtlich. Auch ist bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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