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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.01.2021 – 2 ARs 251/20

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Nach Hinweis des Rechtspflegers darauf, dass gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 25. März 2020 ‒ 1 Ws 79/20 ‒ kein Rechtsmittel statthaft ist, hat der Beschwerdeführer „dennoch“ Rechtsmittel eingelegt. Der Senat hat seine Beschwerde durch Beschluss vom 11. November 2020 als unzulässig verworfen. Dagegen erhebt er die Anhörungsrüge, nachdem „insbesondere in den Vorinstanzen keine wahren Tatsachen und Beweise“ zu Grunde gelegt worden seien. Zudem sei schon in der Vorinstanz „zu keinem Zeitpunkt über die notwendig erforderliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes entschieden“ worden.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. War seine Beschwerde unstatthaft, konnte der Senat darüber keine Sachentscheidung treffen. Für eine Verteidigerbestellung war hier auch kein Raum.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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