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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.09.2010 – 2 ARs 247/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Weimar zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort

des Angeklagten P. zuständige Amtsgericht Wei-

mar war zweckmäßig. Der 18-jährige Angeklagte wohnt in

Weimar, die Jugendgerichtshilfe in Weimar wird für ihn zustän-

dig sein und eventuell zu verhängende erzieherische Maßnah-

men sind in Weimar durchzuführen. Der bestellte Pflichtvertei-

diger ist ebenfalls in der Nähe von Weimar ansässig (Bl. 47

d.A.). Demgegenüber fällt der Aufwand, der für die Anreise des

geschädigten Zeugen nach Weimar entstände, nicht erheblich

ins Gewicht. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt über-

sichtlich und der Angeklagte umfassend geständig

(Bl. 30 f. d.A.), so dass eine Ladung des Geschädigten voraus-

sichtlich entbehrlich sein wird. Der Abgabe steht nicht entge-

gen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt zwischen Anklage-

erhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens gewechselt hat

(Senat, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 ARs 546/98;

OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 94 f.)."

Randnummer 2

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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