Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.08.2009 – 2 ARs 240/09
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Eingabe des Verurteilten vom 10. Mai 2009 gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. November 2007 - 21 Qs 161/07 - wird zuständigkeitshalber dorthin abgegeben.
Gründe
Bei dem "Antrag auf Wiedereinsetzung" des Verurteilten vom 10. Mai 2009 handelt es sich offenbar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, um eine weitere Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. November 2007. Der Bundesgerichtshof ist für die Behandlung der Eingabe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zuständig. Sie war daher zuständigkeitshalber an das Ausgangsgericht abzugeben.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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