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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.08.2002 – 2 ARs 234/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Karlsruhe übertragen.

Gründe

Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen sachgerecht.

Rissing-van Saan Detter Bode

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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