Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.07.2025 – 2 ARs 233/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:030725B2ARS233.25.0
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen
Amtsgericht Stuttgart
übertragen.
Gründe
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Stuttgart ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Hof in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten der 70-jährige Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, eine Reisefähigkeit aber nur für die Dauer von maximal 30 Minuten bei Transport mit einem Krankenwagen unter Begleitung von drei Sanitätern gegeben ist. Im Hinblick auf den Gerichtsort Hof ist damit eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Stuttgart wohnenden Angeklagten belegt. Allerdings ist ihm die Anreise zu dem von seiner Wohnung nur ca. 10-15 Fahrtminuten entfernten Amtsgericht Stuttgart möglich.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
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