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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – 2 ARs 231/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2007 ausgeführt:

"Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist kein Raum, da Anklage zum Amtsgericht Chemnitz erhoben worden ist und dieses Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Damit fehlt es nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der zuständige Amtsrichter rechtlich oder tatsächlich verhindert wäre in dieser Sache mitzuwirken."

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Bode Otten

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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