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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.08.2003 – 2 ARs 230/03

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2003 - Az.: 1 Ws 69/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. Der Senat ist daher nicht befugt, über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden.

Den weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2003 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit darin unmittelbare Anträge zur Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge formuliert sind, versteht sie der Senat als Ausführungen zur - unzulässigen - Beschwerde. Im übrigen ist die Sperrfrist, die durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf festgesetzt wurde, inzwischen abgelaufen, so daß ein neuer Antrag zulässig ist. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers wird unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Verfahren über einen neuen Antrag zur Prüfung der weiteren Unterbringung zu entscheiden sein.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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