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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.08.2024 – 2 ARs 229/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS229.24.0

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichterin – Rostock vom 4. März 2024 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendrichterin – Rostock gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 2 ARs 250/95, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Randnummer 2

Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen gemäß § 12 Abs. 2 StPO scheidet in Anbetracht des derzeit unbekannten Aufenthalts der Angeklagten ebenfalls aus.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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