Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.07.2006 – 2 ARs 228/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antragsteller ist vor der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2006 ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Sein Anliegen vom 16. Juni 2006 auf Fristverlängerung hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er mit der Entscheidung bis zum 30. Juni 2006 zugewartet hat. Die angekündigte Stellungnahme liegt bis heute noch nicht vor.
Dem Antrag auf Zustellung einer Abschrift des Schreibens vom 18. Mai 2006 an den Generalbundesanwalt war nicht zu entsprechen, da dieses nur die Bitte um Stellungnahme enthält und ohne jede sachliche Aussage ist. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.
Im Übrigen hält der Senat die Beschwerde des Antragstellers nach wie vor für unstatthaft.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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