Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – 2 ARs 224/21
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Germersheim
übertragen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Germersheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken) berufen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben.
Das Amtsgericht Bonn hat das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Germersheim war als Gericht des Wohnsitzes gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig. Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand des § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund liegt vor.
Der Angeklagte ist ausweislich des ärztlichen Attestes seiner Hausärztin vom 19. April 2021 aufgrund der Nebenwirkungen der medikamentösen Behandlung seiner schweren chronischen Infektionen in seiner Mobilität stark beeinträchtigt; längere als 20 Minuten dauernde Fahrtstrecken seien für ihn unzumutbar.
Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, das Verfahren von dem rund 250 Kilometer von seinem Wohnort R. entfernten Amtsgericht Bonn auf das nur etwa 10 Kilometer entfernte Wohnsitzgericht Germersheim zu übertragen. Angesichts des überschaubaren Gegenstandes der Anklage stehen auch Gründe der Prozessökonomie einer Übertragung nicht entgegen.
Zitierte Vorschriften
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