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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.07.2004 – 2 ARs 217/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neumünster vom 13. April 2004 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen nicht vor, da der Verurteilte seit 10. Juni 2004 im Bezirk des Amtsgerichts Vechta inhaftiert ist.

Bode Detter Otten

Rothfuß RiinBGH Roggebuck ist

durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.

Zitierte Vorschriften

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