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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.01.2002 – 2 ARs 2/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

Gründe

Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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