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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.01.2026 – 2 ARs 191/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS191.24.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Randnummer 2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges | | Zimmermann | | Herold

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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