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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.07.2007 – 2 ARs 184/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die "Gegenvorstellung" des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2007 gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 25. Juni 2007.

Gründe

Randnummer 1

Mit dem Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Senat das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers gegen alle Mitglieder des 2. Strafsenats sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen.

Randnummer 2

Die "Gegenvorstellung" vom 9. Juli 2007 gibt keinen Anlass, diese Entscheidung zu ändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.

Randnummer 3

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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