Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.06.2005 – 2 ARs 183/05
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen.
Gründe
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 24. Mai 2005 angeführten Gründen sachgerecht. Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 183/05 entschieden?“