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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.06.2005 – 2 ARs 183/05

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen.

Gründe

Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 24. Mai 2005 angeführten Gründen sachgerecht. Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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