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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.05.2006 – 2 ARs 178/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001 - 19 a Ds 568/01 - gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.

Gründe

Randnummer 1

Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Amtsgericht Berlin-Tiergarten streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2001.

Randnummer 2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Randnummer 3

Zuständig ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.

Randnummer 4

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich

aus § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Zuständigkeitskonzentration

nach § 462a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO greift nicht ein. Diese Vor-

schrift setzt voraus, dass gegen den Verurteilten mehrere rechts-

kräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind

(Meyer-Goßner StPO 48. Auflage § 462a Rdn. 30). Hieran fehlt

es, nachdem die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergar-

ten vom 12. Juli 1999 durch Beschluss dieses Gerichts vom 27.

Januar 2006 erlassen wurde (Bewährungsheft, Bl. 18). Eine Zu-

ständigkeitszersplitterung, die durch § 462 a Abs. 4 StPO verhin-

dert werden soll, kann daher nicht eintreten (vgl. auch Senat

NStZ 1997, 612)."

Randnummer 5

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Entscheidung NStZ 1999, 215 an.

Rissing-van Saan Kuckein Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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