Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.07.2001 – 2 ARs 178/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig.
Gründe
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 26. Juni 2001 an.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 178/01 entschieden?“