Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 – 2 ARs 173/12
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen
Gründe
Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 ist irrtümlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine - unstatthafte - Beschwerde eingelegt habe. Tatsächlich hat sie nur beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine solche Beschwerde zu gewähren.
Der Beschluss war daher auf ihre Gegenvorstellung aufzuheben.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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