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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 – 2 ARs 173/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen

Gründe

Randnummer 1

Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 ist irrtümlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine - unstatthafte - Beschwerde eingelegt habe. Tatsächlich hat sie nur beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine solche Beschwerde zu gewähren.

Randnummer 2

Der Beschluss war daher auf ihre Gegenvorstellung aufzuheben.

Randnummer 3

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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