Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.08.2001 – 2 ARs 169/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.
Gründe
Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000 war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verurteilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26, 204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in München
unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts München nicht entfallen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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