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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – 2 ARs 162/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS162.25.0

Tenor

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren 7 Ls 209 Js 32248/22 (1674/22) wird zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Bonn rechtshängigen Verfahren 23 KLs 5/24 – 220 Js 150/23 verbunden.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht – große Strafkammer – Bonn, das am 15. Januar 2024 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Wolfsburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Randnummer 3

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Bonn rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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