Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.02.2022 – 2 ARs 16/22
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Landgericht Münster
übertragen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO liegen vor.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Landgericht Hannover (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) rechtshängigen Strafsache auf das Landgericht Münster (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) berufen.
2. Das Landgericht Münster war bei Einreichung der Antragsschrift und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO ebenfalls örtlich zuständig.
3. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Landgericht Münster ist zweckmäßig und geboten, weil die im Einzelnen vom Landgericht Hannover dargelegte Reisefähigkeit des psychisch erkrankten Beschuldigten nach Hannover nicht gegeben ist.
Zitierte Vorschriften
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