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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.02.2022 – 2 ARs 16/22

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Landgericht Münster

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO liegen vor.

Randnummer 2

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Landgericht Hannover (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) rechtshängigen Strafsache auf das Landgericht Münster (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) berufen.

Randnummer 3

2. Das Landgericht Münster war bei Einreichung der Antragsschrift und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO ebenfalls örtlich zuständig.

Randnummer 4

3. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Landgericht Münster ist zweckmäßig und geboten, weil die im Einzelnen vom Landgericht Hannover dargelegte Reisefähigkeit des psychisch erkrankten Beschuldigten nach Hannover nicht gegeben ist.

Zitierte Vorschriften

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