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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.06.2000 – 2 ARs 156/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Verurteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache weder über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -). Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses übergegangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23)."

Dem schließt sich der Senat an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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