Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.08.2010 – 2 ARs 153/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 ist das Amtsgericht Köln.
Gründe
Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Ihm hat das Amtsgericht Düsseldorf die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung beziehenden Entscheidungen übertragen.
Diese Abgabeentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihr steht nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass zu gegebener Zeit noch über den Widerruf der Strafaussetzung wegen einer während der Bewährungsfrist möglicherweise begangenen Straftat zu entscheiden sein wird.
Rissing-van Saan Appl Schmitt
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 ARs 153/10 entschieden?“