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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.05.2026 – 2 ARs 139/26

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210526B2ARS139.26.0

Tenor

Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache werden gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht - Schöffengericht - Bremerhaven

übertragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht - Schöffengericht - Rotenburg (Wümme) (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht - Schöffengericht - Bremerhaven (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen) berufen.

Randnummer 2

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Rotenburg (Wümme) hat mit Beschluss vom 5. November 2025 die Anklage vom 7. Februar 2025 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Bremerhaven war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig.

Randnummer 3

Es liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem nach § 12 Abs. 1 StPO vorrangigen Gerichtsstand notwendige wichtige Grund vor. Eine Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht ist zweckmäßig und geboten, weil eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Bremerhaven wohnenden Angeklagten aufgrund mehrerer chronischer Erkrankungen durch ärztliche Atteste belegt ist.

Menges | | Appl | | Zeng

| Grube | | RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. |

| | | Menges |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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