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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2013 – 2 ARs 130/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 24. April 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2013 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen hatte der Antragsteller mit bei dem Bundesgerichtshof am 23. April 2013 eingegangenen Schriftsatz sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er lediglich die "Bezeichnung Beschwerde" für seine Rechtsmittelschrift zurückgenommen, beantragt aber weiter, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts aufzuheben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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