Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.04.2003 – 2 ARs 130/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Landgericht Neubrandenburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO wird abgelehnt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Landgericht Neubrandenburg nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. April 2003 Bezug.
Bode RiBGH Dr. Kuckein ist Otten ist durch Urlaub an der
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