Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.02.2003 – 2 ARs 13/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag, das Verfahren des Amtsgerichts - Strafrichter - Jülich (3 Ds 1012/02) zu dem Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen (34 AR 67/02; 148 Js 53884/02 Staatsanwaltschaft Mühlhausen) zu verbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beantragte Verbindung kann schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil im Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1992 - 2 ARs 318/92 m.w.N.).
Rissing-van Saan Ri'inBGH Otten ist Rothfuß urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert
Rissing-van Saan
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