Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.04.2002 – 2 ARs 125/02
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Amtsgerichts Lörrach, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht - Strafrichter - Cottbus zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur einem Gericht übertragen werden, das schon bei der Eröffnung der Untersuchung örtlich zuständig gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das Amtsgericht Cottbus nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verzogen ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin.
Zitierte Vorschriften
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