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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – 2 ARs 12/21

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 15. April 2021 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Antragsteller ist vor der Senatsentscheidung die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die sich die Senatsentscheidung stützt, übersandt worden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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