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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.05.2002 – 2 ARs 107/02

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Reutlingen anhängige Verfahren 9 Ds 28 Js 11707/01 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach am Main anhängigen Verfahren 23 Ls 120 Js 82648/00 gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 StPO verbunden.

Gründe

Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage der Staatsanwaltschaft

Tübingen beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und

Aburteilung sachdienlich. Das Amtsgericht Offenbach ist bereit, das beim

Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigen

Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte

hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.

Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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