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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 92/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 2007 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2008 wird Bezug genommen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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