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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – 1 StR 85/21

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 10. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Nebenklägers, wie der Generalbundesanwalt meint, bereits unzulässig ist. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten vier bis sieben der Antragsschrift zur Unbegründetheit der Revision sind als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu verstehen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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