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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.07.2005 – 1 StR 84/05

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers Prof. Dr. W. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.075 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragssteller war durch die Angeklagte mit der Fertigung der Revisionsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2004 beauftragt, bevor ihm dann durch die Angeklagte "das Mandat entzogen" wurde.

Auf seinen Antrag war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs der angefallenen Akten in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

Herr RiBGH Dr. Kolz ist

infolge Urlaubs an der

Unterschrift verhindert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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