Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.06.2004 – 1 StR 80/04
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Österreich erlittenen Auslieferungshaft entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287 [288]; BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - 1 StR 139/00 -; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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